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Ratgeber

Ausweiskopie beim Makler nach dem Geldwäschegesetz

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Ja, der Makler darf Ihren Ausweis kopieren, und beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie muss er es sogar. Das Geldwäschegesetz verpflichtet ihn, Käufer und Verkäufer zu prüfen, sobald beide ernsthaft verhandeln. Die Kopie bewahrt er fünf Jahre auf und nutzt sie nur für diesen Zweck. Bei einer Mietwohnung gilt die Pflicht erst ab 10.000 Euro Monatsmiete.

Aufbewahrung der Ausweiskopie beim Makler
5 Jahre
§ 8 Absatz 4 GwG, Stand 2. Oktober 2026
Ausweispflicht bei Mietwohnungen erst ab
10.000 Euro Nettokaltmiete im Monat
§ 10 Absatz 6 Nummer 2 GwG, Stand 2. Oktober 2026
Bußgeld für Makler ohne Ausweisprüfung
bis zu 150.000 Euro
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 27 und Satz 2 GwG, Stand 2. Oktober 2026
Eine Hand legt eine Karte neben einen Kugelschreiber und eine Mappe auf einen Schreibtisch
Vor einem Hauskauf muss der Makler prüfen, wer Käufer und Verkäufer sind. Bild: KI generiert.

Warum der Makler Ihren Ausweis kopieren muss

Das Geldwäschegesetz soll verhindern, dass jemand Geld aus Straftaten in Häuser und Wohnungen steckt. Es verpflichtet deshalb nicht nur Banken, sondern auch Immobilienmakler, ihre Kunden zu kennen. Wer über einen Makler eine Immobilie kauft oder verkauft, muss sich ihm gegenüber ausweisen.

Der Makler hat nach dem Gesetz das Recht und die Pflicht, Ihren Ausweis zu kopieren oder einzuscannen. Ihre Zustimmung braucht er dafür nicht. Normalerweise darf niemand Ihren Personalausweis ohne Ihr Einverständnis kopieren, aber für Stellen, die das Geldwäschegesetz verpflichtet, gilt eine Ausnahme. Schwärzen müssen Sie dabei nichts, das bestätigt die Datenschutzaufsicht in Nordrhein-Westfalen.

Zum selben Schutz gehört eine zweite Regel. Seit April 2023 darf der Kaufpreis für eine Immobilie nicht mehr bar bezahlt werden, auch nicht mit Gold oder Kryptowährung. Der Notar lässt sich deshalb nachweisen, wie das Geld fließt.

Wann der Makler Ihren Ausweis prüfen muss

Beim Anfordern eines Exposés muss der Makler Sie noch nicht prüfen. Das Gesetz verlangt die Prüfung erst, wenn beide Seiten ernsthaft an dem Kauf interessiert sind und feststeht, wer kauft und wer verkauft. Solange die Gespräche noch ganz am Anfang stehen, besteht die Pflicht nicht.

Die Aufsichtsbehörden der Länder nennen drei Anlässe, bei denen das ernsthafte Interesse spätestens vorliegt.

  • Eine Seite hat den Entwurf des Kaufvertrags von der anderen bekommen.
  • Eine Reservierung oder ein Vorvertrag ist unterschrieben.
  • Sie haben dem Makler eine Reservierungsgebühr gezahlt.

Der Makler muss Sie darauf hinweisen, wenn die Pflicht entsteht. Vorher braucht er für eine Kopie Ihre Zustimmung. Bei der ersten Besichtigung dürfen Sie eine Kopie deshalb ablehnen und den Ausweis nur zeigen. Ob eine Reservierungsgebühr überhaupt zulässig ist, erklärt der Artikel zur Reservierungsgebühr beim Makler.

Der Makler prüft beim Kauf beide Seiten

Die Pflicht betrifft Käufer und Verkäufer, nicht nur den Kunden, der den Makler beauftragt hat. Hat der Verkäufer den Makler beauftragt, prüft dieser trotzdem auch Sie als Käufer. Haben beide Seiten je einen eigenen Makler, prüft jeder nur seine Seite.

Sie müssen dabei mitmachen. Das Gesetz verpflichtet auch die Seite, die keinen Vertrag mit dem Makler hat, ihm die nötigen Angaben und Unterlagen zu geben.

Kaufen Sie in Wahrheit für jemand anderen, müssen Sie das offenlegen. Das Gesetz nennt diese Person den wirtschaftlich Berechtigten, also den Menschen, dem das Geschäft am Ende nützt. Der Makler muss dann auch dessen Namen erfassen.

Diese Angaben schreibt der Makler aus Ihrem Ausweis ab

Für die Prüfung braucht der Makler genau festgelegte Daten. Mehr verlangt das Gesetz in der Regel nicht.

  • Vorname und Nachname
  • Geburtsort und Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnanschrift
  • Art und Nummer des Ausweises und die Behörde, die ihn ausgestellt hat

Außerdem fragt der Makler, ob Sie ein hohes politisches Amt haben oder hatten, oder ob Sie mit so jemandem eng verwandt oder bekannt sind. Für diese Menschen schreibt das Gesetz eine genauere Prüfung vor. Die Frage ist Routine und kein Verdacht gegen Sie.

So weisen Sie sich beim Makler richtig aus

Der Makler muss Ihren Ausweis im Original sehen. Ein Foto oder ein Scan per E-Mail reicht dafür nicht, das stellen die Aufsichtsbehörden der Länder klar. Gültig sind ein Personalausweis oder ein Reisepass mit Lichtbild, und der Ausweis darf nicht abgelaufen sein.

Sie müssen dafür nicht ins Büro. Das Gesetz erlaubt auch die Online-Funktion des Personalausweises. Manche Makler bieten außerdem eine Prüfung per Video an, die die Aufsicht unter bestimmten Bedingungen duldet.

Was mit Ihrer Ausweiskopie beim Makler passiert

Der Makler bewahrt die Kopie fünf Jahre auf. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem sein Auftrag endet oder in dem er Ihre Daten erhoben hat. Spätestens nach zehn Jahren muss er die Kopie vernichten.

Nutzen darf er die Daten nur, um Geldwäsche zu verhindern. Für Werbung oder andere Zwecke darf er sie nicht verwenden. Gibt er Daten an die Aufsichtsbehörde oder an die Stelle weiter, die Verdachtsfälle prüft, muss er Sie darüber nicht informieren.

Ohne Ausweis darf der Makler nicht weiter vermitteln

Zeigen Sie dem Makler Ihren Ausweis nicht, muss er die Zusammenarbeit beenden. Kann er Sie nicht prüfen, darf er den Kauf nicht weiter vermitteln, und einen laufenden Auftrag muss er kündigen.

Für den Makler steht viel auf dem Spiel. Prüft er Käufer oder Verkäufer absichtlich nicht, drohen ihm bis zu 150.000 Euro Bußgeld. Bei schweren oder wiederholten Verstößen sind es bis zu einer Million Euro. Deshalb besteht ein seriöser Makler auf der Prüfung, auch wenn Sie ihn persönlich kennen. Verzichten darf er nur, wenn er Sie schon früher auf diese Weise geprüft und das festgehalten hat.

Bei der Mietwohnung braucht der Makler keine Ausweiskopie

Für Mietwohnungen gilt die Pflicht erst ab einer Nettokaltmiete von 10.000 Euro im Monat. Bei einer normalen Wohnung darf weder der Makler noch der Vermieter grundsätzlich eine Kopie verlangen. Bei der Besichtigung dürfen sie sich den Ausweis zeigen lassen, um Ihren Namen zu prüfen.

Welche Unterlagen Sie als Mieter wann vorlegen müssen, steht im Artikel über Unterlagen für die Wohnungsbesichtigung.

Häufige Fragen

Darf ein Makler meinen Personalausweis kopieren?

Ja, beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie darf ein Makler Ihren Personalausweis kopieren, und er muss es sogar. Das Geldwäschegesetz gibt ihm dafür das Recht und die Pflicht, Ihre Zustimmung braucht er nicht. Die Pflicht beginnt, sobald Sie ernsthaft kaufen oder verkaufen wollen.

Wann muss ich dem Makler beim Hauskauf meinen Ausweis zeigen?

Beim Hauskauf zeigen Sie dem Makler Ihren Ausweis spätestens, wenn ein Entwurf des Kaufvertrags vorliegt, eine Reservierung unterschrieben ist oder Sie eine Reservierungsgebühr zahlen. Beim Anfordern eines Exposés verlangt das Gesetz noch keine Prüfung.

Wie lange darf der Makler meine Ausweiskopie speichern?

Der Makler bewahrt Ihre Ausweiskopie fünf Jahre auf. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem sein Auftrag endet oder er die Daten erhoben hat. Spätestens nach zehn Jahren muss er die Kopie vernichten.

Reicht ein Foto meines Ausweises per E-Mail für den Makler?

Nein, ein Foto des Ausweises per E-Mail reicht dem Makler nach dem Geldwäschegesetz nicht. Er muss das Original sehen oder Sie über die Online-Funktion des Personalausweises prüfen. Die Kopie fertigt er dann selbst an.

Muss ich bei einer Mietwohnung dem Makler eine Ausweiskopie geben?

Nein, bei einer normalen Mietwohnung müssen Sie dem Makler keine Ausweiskopie geben. Das Geldwäschegesetz gilt bei Miete erst ab einer Nettokaltmiete von 10.000 Euro im Monat. Bei der Besichtigung dürfen Sie den Ausweis zeigen, damit der Makler Ihren Namen prüft.

Was passiert, wenn ich dem Makler meinen Ausweis nicht zeige?

Zeigen Sie dem Makler Ihren Ausweis nicht, darf er den Kauf nicht weiter vermitteln. Das Geldwäschegesetz verpflichtet ihn dann, die Zusammenarbeit zu beenden. Prüft er trotzdem absichtlich nicht, drohen ihm bis zu 150.000 Euro Bußgeld.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 1 Absatz 11 GwG, Begriff des Immobilienmaklers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 2 Absatz 1 Nummer 14 GwG, Immobilienmakler als Verpflichtete, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 8 GwG, Recht und Pflicht zur Kopie, Aufbewahrung fünf Jahre, Vernichtung nach spätestens zehn Jahren, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 10 GwG, Sorgfaltspflichten, Schwelle bei Mietverträgen, Beendigung nach Absatz 9, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 11 GwG, Zeitpunkt der Identifizierung bei Maklern, Angaben, Mitwirkung der Vertragsparteien, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 11a GwG, Zweckbindung der Daten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 12 GwG, Prüfung anhand des Ausweises und des elektronischen Identitätsnachweises, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. § 16a GwG, Verbot der Barzahlung beim Immobilienkauf, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. § 56 GwG, Bußgeldvorschriften, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. § 20 PAuswG, Kopie des Ausweises nur mit Zustimmung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  11. Gemeinsame Auslegungs- und Anwendungshinweise der Länder zum Geldwäschegesetz für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen, Stand 18. Juni 2025, Bayerisches Staatsministerium des Innern, für die Länder,
  12. Drucksache 19/13827, Begründung zu § 11 Absatz 2 und 6 GwG, Deutscher Bundestag,
  13. Personalausweis und Datenschutz, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.