Maklererlaubnis
Wer als Makler Häuser, Wohnungen oder Grundstücke vermittelt, braucht dafür eine Erlaubnis vom Gewerbeamt. Ohne diese Erlaubnis darf niemand gewerbsmäßig als Immobilienmakler arbeiten.
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Das Glossar erklärt in einfachen Worten Begriffe, die Ihnen im Maklervertrag, beim Notar oder in der Wohnungsanzeige begegnen. Jede Erklärung beginnt mit ein bis zwei Sätzen und nennt danach ihre Quelle.
Wer als Makler Häuser, Wohnungen oder Grundstücke vermittelt, braucht dafür eine Erlaubnis vom Gewerbeamt. Ohne diese Erlaubnis darf niemand gewerbsmäßig als Immobilienmakler arbeiten.
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Ein Immobilienmakler muss keine Haftpflichtversicherung für Beratungsfehler haben. Das Gesetz verlangt sie nur von Hausverwaltungen für Wohnungen, nicht von Maklern.
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Die Maklerprovision ist das Geld, das ein Makler für seine Arbeit bekommt. Er bekommt sie nur, wenn der Kauf- oder Mietvertrag wirklich zustande kommt und er ihn ausgelöst hat.
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Arbeitet ein Makler gegen die Absprache mit Ihnen auch für die Gegenseite, verliert er seine Provision ganz. Das schützt Sie davor, dass er heimlich die Interessen des anderen vertritt.
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Ein Maklervertrag über den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses muss schriftlich sein. Eine Unterschrift auf Papier braucht es nicht, eine E-Mail reicht.
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Haben Käufer und Verkäufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses den Makler beide beauftragt, zahlen sie die Provision je zur Hälfte. Arbeitet der Makler für eine Seite umsonst, zahlt auch die andere nichts.
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Hat nur der Verkäufer den Makler beauftragt, darf er dem Käufer höchstens die Hälfte der Provision weiterberechnen. Er selbst zahlt mindestens genauso viel.
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Bei Mietwohnungen zahlt den Makler, wer ihn beauftragt hat. Meldet sich ein Mieter auf eine Anzeige, zahlt er keine Provision.
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Wer ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder vermietet, muss Interessenten spätestens bei der Besichtigung den Energieausweis zeigen. Nach Vertragsschluss bekommt der Käufer oder Mieter den Ausweis oder eine Kopie.
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