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Mängel nach dem Hauskauf, welche Rechte habe ich?

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Bei Mängeln nach dem Hauskauf haben Sie trotz Haftungsausschluss Rechte, wenn der Verkäufer den Mangel kannte und verschwiegen hat. Dasselbe gilt, wenn er eine Garantie gegeben hat oder die Eigenschaft im Notarvertrag steht. Dann können Sie Reparatur, einen niedrigeren Preis, Schadensersatz oder die Rückabwicklung verlangen. Die Frist beträgt in der Regel 5 Jahre ab Übergabe.

Frist für Ansprüche wegen Mängeln
5 Jahre ab Übergabe des Hauses
§ 438 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BGB, Stand 2. Oktober 2026
Anfechtung nach Entdecken der Täuschung
innerhalb von 1 Jahr
§ 124 Absatz 1 und 2 BGB, Stand 2. Oktober 2026
Erstattung im Fall des feuchten Kellers
129.809,34 Euro
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 2018, V ZR 256/16, Stand 19. Januar 2018
Feuchte Kellerwand mit Wasserflecken und abblätternder Farbe unter einer Glühbirne
Ein feuchter Keller fällt oft erst nach dem Kauf auf. Bild: KI generiert.

Welche Rechte Sie bei Mängeln nach dem Hauskauf haben

Ein Mangel liegt vor, wenn das Haus nicht so ist, wie es im Kaufvertrag vereinbart ist, oder nicht so, wie Sie es bei einem Haus dieser Art erwarten dürfen. Dazu zählen auch Angaben, die der Verkäufer oder sein Makler öffentlich gemacht hat, etwa im Exposé. Ein feuchter Keller in einem Haus aus den 1950er-Jahren ist allerdings nicht automatisch ein Mangel, weil Kellerabdichtungen damals noch nicht üblich waren.

Hat das Haus einen Mangel, für den der Verkäufer einstehen muss, haben Sie vier Rechte. Sie können verlangen, dass er den Mangel beseitigt. Sie können den Kaufpreis mindern, also einen Teil zurückverlangen. Sie können vom Kauf zurücktreten, wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist. Und Sie können Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu verantworten hat.

In der Regel setzen Sie dem Verkäufer zuerst eine Frist, um den Mangel zu beseitigen. Erst wenn er das nicht tut, kommen Rücktritt, Minderung und Schadensersatz in Betracht. Hat er den Mangel bewusst verschwiegen, brauchen Sie ihm keine solche Frist zu setzen. Welches Recht in Ihrem Fall passt, klären Sie am besten mit einer Anwältin für Immobilienrecht.

Was der Haftungsausschluss im Kaufvertrag bedeutet

In Kaufverträgen für gebrauchte Häuser ist die Haftung des Verkäufers für Mängel oft ausgeschlossen. Im Vertrag steht dann ein Satz wie gekauft wie gesehen oder unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Damit verzichten Sie auf die vier Rechte für Mängel, die Ihnen später auffallen.

Der Ausschluss gilt auch für Angaben im Exposé, selbst wenn der Makler sie geschrieben hat. Der Bundesgerichtshof hat das 2018 und 2024 bestätigt. Ein trockener Keller im Exposé hilft Ihnen also nicht, wenn der Vertrag die Haftung ausschließt.

Mängel, die Sie bei der Besichtigung gesehen haben, können Sie später ohnehin nicht geltend machen. Wer einen Mangel beim Kauf kennt, hat dafür keine Rechte.

3 Fälle, in denen der Ausschluss nicht gilt

  • Der Verkäufer hat den Mangel gekannt und Ihnen bewusst verschwiegen. Juristen nennen das arglistig.
  • Der Verkäufer hat eine Garantie für eine Eigenschaft des Hauses gegeben, etwa für die Wohnfläche oder einen trockenen Keller.
  • Die Eigenschaft steht als Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag. Ein allgemeiner Haftungsausschluss erfasst sie nicht.
Haben Sie trotz Haftungsausschluss Rechte?

Steht die fehlende Eigenschaft ausdrücklich im Notarvertrag oder hat der Verkäufer sie garantiert?

Ja

Dann gilt der Haftungsausschluss dafür nicht. Fordern Sie den Verkäufer schriftlich auf, den Mangel zu beseitigen.

Nein

Hat der Verkäufer den Mangel gekannt und Ihnen verschwiegen?

Ja

Dann kann er sich nicht auf den Ausschluss berufen. Sammeln Sie Belege und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Nein

Dann haben Sie in der Regel keine Rechte gegen den Verkäufer. Die Reparatur zahlen Sie selbst.

Wann ein Mangel am Haus arglistig verschwiegen ist

Arglistig heißt, dass der Verkäufer den Mangel kannte und damit rechnete, dass Sie ihn nicht kennen. Er rechnete auch damit, dass Sie das Haus sonst nicht oder nicht zu diesem Preis gekauft hätten. Wer so handelt, kann sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen.

Der Verkäufer muss Ihnen Mängel nennen, die Sie bei einer Besichtigung nicht ohne Weiteres sehen. Mängel, die offen sichtbar sind, muss er nicht eigens ansprechen. Fragen Sie ihn nach etwas, muss er wahr und vollständig antworten.

Es reicht nicht, dass der Verkäufer den Mangel hätte kennen müssen. Er muss ihn gekannt haben, und das müssen Sie beweisen. Der Bundesgerichtshof hat 2024 betont, dass Ihnen dabei Erleichterungen zustehen. Was nur der Verkäufer wissen kann, muss er im Streit selbst genau darlegen. Hilfreich sind trotzdem alte Rechnungen für Reparaturen, Gutachten, E-Mails und Aussagen von Nachbarn oder Handwerkern.

Ein übermalter Keller kostete den Verkäufer den ganzen Kauf

Ein Fall, den der Bundesgerichtshof 2018 entschieden hat, zeigt die Folgen. Im Exposé stand, der Keller sei trocken. Vor der Besichtigung ließen die Verkäufer die feuchten Kellerwände weiß streichen, und die Käuferin fragte ausdrücklich nach einem trockenen Keller. Nach dem Kauf kam die Feuchtigkeit durch. Die Verkäufer mussten den Kauf rückgängig machen und insgesamt 129.809,34 Euro erstatten. Die Posten reichen vom Kaufpreis mit 119.000 Euro bis zu Grundbuchkosten von 118,50 Euro, und auch die Maklerprovision von 7.080,50 Euro gehörte dazu.

Was die Verkäufer im Fall des übermalten Kellers erstatten mussten.
PostenBetrag
Kaufpreis119.000 Euro
Maklerprovision7.080,50 Euro
Umzug1.500 Euro
Notar814,09 Euro
Grundbuchamt, erster Posten296,25 Euro
Grundbuchamt, zweiter Posten118,50 Euro
Mitgekaufte Einrichtung1.000 Euro
Zusammen129.809,34 Euro

Warum Angaben im Exposé nach dem Hauskauf oft nicht helfen

Was der Verkäufer vor dem Notartermin sagt oder schreibt, bindet ihn meist nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2015 entschieden, dass Beschreibungen im Vorfeld in der Regel keine Vereinbarung über Eigenschaften des Hauses sind. Vereinbart ist nur, was im notariellen Vertrag steht.

Im entschiedenen Fall stand im Exposé eine Wohnfläche von ca. 200 Quadratmetern. Ein Architekt kam später auf 171,74 Quadratmeter. Die Käufer verlangten 66.411 Euro vom Kaufpreis zurück und gingen leer aus. Die Fläche stand nicht im Vertrag, die Haftung war ausgeschlossen, und dass die Verkäufer die Abweichung kannten, ließ sich nicht beweisen.

Daraus folgt der wichtigste Rat vor jedem Hauskauf. Was Ihnen wichtig ist, muss in den Notarvertrag, etwa die Wohnfläche, ein trockener Keller oder das Alter der Heizung. Bitten Sie den Notar, diese Eigenschaften als Vereinbarung aufzunehmen. Ob neben dem Verkäufer auch der Makler für falsche Angaben im Exposé haftet, ist eine eigene Frage.

Wie lange Sie Mängel am Haus geltend machen können

Ansprüche wegen Mängeln an einem Haus verjähren in der Regel 5 Jahre nach der Übergabe. Übergabe ist der Tag, an dem Sie Schlüssel und Besitz bekommen. Danach muss der Verkäufer nicht mehr zahlen.

Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt eine andere Frist. Sie beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem Sie Mangel und Täuschung entdeckt haben. Sie endet aber nie vor Ablauf der 5 Jahre ab Übergabe. Spätestens 10 Jahre nach dem Entstehen Ihres Anspruchs ist er verjährt.

Sie können den Kauf außerdem wegen der Täuschung anfechten, also rückwirkend für ungültig erklären. Das geht nur innerhalb eines Jahres, nachdem Sie die Täuschung entdeckt haben, und höchstens 10 Jahre nach dem Kauf.

So gehen Sie bei Mängeln nach dem Hauskauf vor

Entdecken Sie nach dem Einzug einen Mangel, handeln Sie geordnet. Jeder Schritt sichert Beweise, die Sie später brauchen.

  1. Halten Sie den Mangel mit Fotos, Datum und einer kurzen Beschreibung fest.
  2. Lassen Sie den Mangel noch nicht beseitigen, außer es droht weiterer Schaden. Sonst fehlt später der Beweis.
  3. Lesen Sie den Kaufvertrag. Suchen Sie den Haftungsausschluss und Eigenschaften, die dort vereinbart oder garantiert sind.
  4. Sammeln Sie Belege, dass der Verkäufer den Mangel kannte, etwa Exposé, E-Mails, alte Rechnungen und Aussagen von Nachbarn.
  5. Schreiben Sie dem Verkäufer, beschreiben Sie den Mangel und setzen Sie eine Frist zur Beseitigung.
  6. Lassen Sie sich von einer Anwältin oder einem Anwalt für Immobilienrecht beraten, bevor Sie zurücktreten oder klagen.

Ob ein Mangel vorliegt und was die Beseitigung kostet, stellt im Streit ein Bausachverständiger fest. Das Gericht kann ihn schon vor einem Prozess beauftragen. Mit dem Makler haben Sie dabei in der Regel nichts zu klären, denn Ihr Vertragspartner beim Kauf ist der Verkäufer.

Häufige Fragen

Kann ich bei Mängeln nach dem Hauskauf trotz gekauft wie gesehen etwas machen?

Ja, trotz gekauft wie gesehen können Sie bei Mängeln nach dem Hauskauf etwas machen, wenn der Verkäufer den Mangel kannte und verschwiegen hat. Dasselbe gilt bei einer Garantie und bei Eigenschaften, die im Notarvertrag vereinbart sind. Für Mängel, die Sie bei der Besichtigung gesehen haben, haben Sie keine Rechte.

Wie lange haftet der Verkäufer für Mängel am Haus?

Der Verkäufer haftet für Mängel am Haus in der Regel 5 Jahre ab der Übergabe, soweit die Haftung nicht ausgeschlossen ist. Hat er einen Mangel arglistig verschwiegen, haftet er trotz Ausschluss. Dann verjähren Ihre Ansprüche drei Jahre nach dem Ende des Jahres der Entdeckung, aber nicht vor Ablauf der 5 Jahre.

Muss ich beweisen, dass der Verkäufer den Mangel am Haus kannte?

Ja, Sie müssen beweisen, dass der Verkäufer den Mangel am Haus kannte. Dass er ihn hätte kennen müssen, reicht nicht. Hilfreich sind alte Rechnungen, Gutachten, E-Mails und Aussagen von Nachbarn oder Handwerkern.

Gelten Angaben im Exposé als zugesicherte Eigenschaften beim Hauskauf?

Nein, Angaben im Exposé gelten beim Hauskauf in der Regel nicht als vereinbarte Eigenschaften. Vereinbart ist nur, was im notariellen Kaufvertrag steht. Ein Haftungsausschluss im Vertrag erfasst auch die Angaben im Exposé, außer der Verkäufer hat bewusst getäuscht.

Kann ich den Hauskauf wegen eines verschwiegenen Mangels rückgängig machen?

Ja, einen Hauskauf können Sie wegen eines verschwiegenen Mangels rückgängig machen, wenn der Verkäufer ihn arglistig verschwiegen hat. Im Fall eines übermalten feuchten Kellers mussten die Verkäufer 129.809,34 Euro erstatten. Die Anfechtung wegen Täuschung ist nur innerhalb eines Jahres nach der Entdeckung möglich.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 434 BGB, Sachmangel, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 437 BGB, Rechte des Käufers bei Mängeln, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 438 BGB, Verjährung der Mängelansprüche, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 439 BGB, Nacherfüllung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 441 BGB, Minderung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 442 BGB, Kenntnis des Käufers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 444 BGB, Haftungsausschluss, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. § 123 BGB, Anfechtbarkeit wegen Täuschung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. § 124 BGB, Anfechtungsfrist, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. § 199 BGB, Beginn der Verjährung und Höchstfristen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  11. § 204 BGB, Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  12. BGH, Urteil vom 19. Januar 2018, V ZR 256/16, trockener Keller im Exposé und arglistige Täuschung, Bundesgerichtshof,
  13. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2024, V ZR 229/23, Dach komplett erneuert im Maklerexposé, Beweiserleichterung bei Arglist, Bundesgerichtshof,
  14. BGH, Urteil vom 6. November 2015, V ZR 78/14, Wohnflächenangabe vor Vertragsschluss, Bundesgerichtshof,
  15. Pressemitteilung Nr. 159/2023 zum Urteil vom 15. September 2023, V ZR 77/22, Aufklärungspflichten des Verkäufers, Bundesgerichtshof,

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.